Die Satzung

Die Satzung des Deutschen OTA-Schulträger-Verbandes (DOSV) e.V. in der im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragenen Fassung vom 16. Mai 2011 können sie auch als pdf-Datei herunterladen:
Satzung des Deutschen OTA-Schulträger-Verbandes (PDF)

 
Deutscher OTA-Schulträger-Verband

SATZUNG

 


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Name des Vereins lautet „Deutscher OTA-Schulträger-Verband (DOSV)“. Nach der Eintragung lautet der Name „Deutscher OTA-Schulträger-Verband (DOSV) e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck und Ziele

  1. Der Verein ist ein bundesweiter Zusammenschluss der Träger von Ausbildungseinrichtungen für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten (OTA). Seine Aufgaben sind die Förderung der Ausbildung von Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten, die Mitwirkung an der Gestaltung des Berufsbildes der OTA, die Fort- und Weiterbildung und die Vertretung der Interessen der dem Verband angehörenden Schulträger.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Mitwirkung bei der Erarbeitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Curricula sowie Richtlinien bezogen auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die staatliche Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung OTA
    • Anpassung des Berufsbildes an die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die medizinisch- technische Entwicklung
    • Förderung und Unterstützung der OTA-Ausbildungseinrichtungen und ihrer Arbeitsgemeinschaften
    • Vertretung der OTA-Schulträger im Sinne einer einheitlichen OTA-Berufspolitik
    • Kontaktpflege mit fachverwandtenBerufsverbänden des In- und Auslandes
    • Information und fachliche Beratung von Organisationen und Gremien bzw. Ausschüssen der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie Einrichtungen der öffentlichen Hand und der Öffentlichkeit über das Berufsbild der OTA.


§ 3
Mitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen, können Mitglied des Vereins werden. Der Verein kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:
    • Ordentliche Mitglieder
    • Passive Mitglieder
    • Fördernde Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können nur Träger von Ausbildungsstätten und deren Kooperationspartner werden, die Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten nach dem Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten oder nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten in der jeweils geltenden Fassung theoretisch und/oder praktisch ausbilden und anerkannt sind.
  3. Träger von Ausbildungsstätten, für die die jeweils erforderliche Anerkennung noch nicht vorliegt, können passive Mitglieder werden.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein ideell und materiell bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützen.
  5. Die Mitgliedschaft wird beim Verein schriftlich beantragt. Über den Aufnahmeantrag wird vom Vorstand entschieden. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
  4. Der Ausschluss der Mitgliedschaft kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn für mehr als ein Jahr kein Mitgliedsbeitrag gezahlt worden ist.
  5. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussanliegens persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern.


§ 5
Beiträge

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Das Mitglied ist verpflichtet, für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft beginnt oder endet, den vollen Beitrag zu zahlen.


§ 6
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand
    • Die Mitgliederversammlung


§ 7
Vorstand und geschäftsführender Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der bzw. dem
    • Vorsitzenden
    • stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schriftführerin/Schriftführer
    • Fachreferentin/Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
    • sowie vier Fachreferentinnen/Fachreferenten aus dem Ausbildungs-/Qualitätsmanagement.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.Die Vorstandsmitglieder sollen folgende persönlichen Voraussetzungen erfüllen:
    • ein Mitglied aus dem kaufmännischen Management
    • drei Mitglieder aus dem Pflegemanagement
    • vier Mitglieder aus dem Ausbildungs-/Qualitätsmanagement
    Wählbar ist jede von einem Mitglied nach § 3 Abs.2 vorgeschlagene Person. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren in ihre Ämter gewählt.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Kann ein Vorstandsamt nicht mit der nach Abs.3 vorgesehenen fachgebietsbezogenen Person besetzt werden, kann an deren Stelle eine Person aus den übrigen Fachgebieten gewählt werden. (5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die/der Vorsitzende oder sei-ne Stellvertreterin/sein Stellvertreter und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen mindestens ein Mitglied dem Ausbildungs-/Qualitätsmanagement angehören muss. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  6. In dringenden Fällen kann durch den Vorsitzenden ein Beschluss des Vorstandes im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeigeführt werden, sofern alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind.
  7. Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll, in dem die Beschlüsse im Wortlaut festgehalten werden.
  8. Der Vorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu führen und das Eigentum und Vermögen des Vereins zu verwalten.
  9. Die/der Vorsitzende oderdie/der stellvertretende Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor, zu denen mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen ist. Sie/er leitet die Sitzungen.
  10. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende lädt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung mindestens dreimal jährlich zu einer Vorstandssitzung schriftlich ein und unterrichtet den Vorstand über den Stand der laufenden Geschäfte und die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins. Darüber hinaus ist die/der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, wenn dies von wenigstens vier Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
  11. Der Vorstand bleibt nachAblauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstan-des im Amt.
  12. Über jede Sitzung eines der Organe ist eine Niederschrift über das Ergebnis an-zufertigen. Sie ist von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und von der Proto-kollführerin/vom Protokollführer zu unterschreiben.
  13. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre Vorstandstä-tigkeit keine Vergütung. Angemessene Aufwendungen, Reisekosten und Ausla-gen können auf Beschluss des Vorstands erstattet werden.


§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmalim Jahr statt. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und gleichzeitiger Be-kanntmachung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie ist außerdem einzu-berufen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.
  2. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung, in der nurdie ordentlichen Mitglieder nach § 3 Abs. die ordentlichen Mitglieder nach § 3 Abs.